Branchenlösung · Personal & Überlassung
Das Branchenpaket für Personalvermittlung und -überlassung — am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgerichtet. Es bündelt den Überlassungsvertrag, die laufende Überwachung von Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer sowie Vermittlungs- und Recruiting-Verträge als editierbare Entwurfsvorlagen.
Ohne Aufpreis Im regulären Tarif enthalten — keine Einrichtungsgebühr.
Arbeitnehmerüberlassung ist stark reguliert: Pflichtangaben im Vertrag, Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer müssen laufend stimmen — Fehler werden teuer.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit den nach AÜG erforderlichen Angaben liegt als editierbare Entwurfsvorlage mit intelligenten Platzhaltern bereit. Jede neue Überlassung startet auf einer konsistenten Grundlage statt auf einer fortgeschriebenen Word-Datei.
Die Überwachung von Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer ist als Fristmuster und Workflow vordefiniert. Die Punkte, an denen Überlassungsverhältnisse kippen, werden systematisch nachverfolgt statt im Einzelfall übersehen.
Vermittlungs- und Recruiting-Verträge ergänzen die Überlassung — mit den eigenen Regeln zu Honorar, Erfolg und Gewährleistung. Sie verwenden je Geschäftsmodell das passende Dokument statt eines Einheitstextes.
Das Personal-Paket baut auf dem Dienstleister-Basispaket auf (NDA, AVV, Mahnwesen, Standardklauseln, Workflows) und ergänzt nur die Branchen-Deltas. Eine Korrektur an einer gemeinsamen Klausel fließt automatisch ein.
Dazu die Standard-Vorlagenbibliothek jedes Mandanten: 40 deutschsprachige Rechtsvorlagen (18 Schreiben, 11 Verträge, 5 E-Mails, 6 Fall-Workflows). Alle Inhalte sind gegen den juristischen Knowledge Graph fundiert und dienen der KI als wiederverwendbare Bausteine.
Alle Vorlagen und Klauseln sind Vorschläge: fachlich ausgearbeitete, prüfungsbedürftige Entwürfe, die vor jeder Verwendung von Ihnen oder einer qualifizierten Person (z. B. einem Anwalt) zu prüfen sind. CEAVEO ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG; eine Gewähr für Rechtssicherheit, Vollständigkeit oder Aktualität übernehmen wir nicht. Mehr unter Konzept · RDG und Grenzen.